Bundesgesetzblatt für Lebens- und Sozialarbeiter

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BGBl. II Nr. 140/2003 
ausgegeben am 14. Februar 2003 und Teil II herausgegeben am 14. März 2006 

140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassungsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung) 

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: 

Zugangsvoraussetzungen: 
§1. 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§94 Z46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 

1. Zeugnisse über 
a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung und 
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und 
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4 oder 

2. Zeugnisse über 
a) den erfolgreichen Abschluß einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen: 
aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder 
ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder 
ac) Pädagogosche, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder 
ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder 
ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder 
af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des  Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder
ag) Human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/ Humanmedizin/ Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich "Sozialarbeit" oder 
ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 und 

b) die erfolgreiche Absolvierung von 
ba) mindestens 240 Stunden "Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und 
bb) mindestens 80 Stunden "Krisenintervention" und 
bc) mindestens 16 Stunden "Berufsethik und Berufsidentität" und 
bd) mindestens 16 Stunden "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und 
be) mindestens 24 Stunden "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung" bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit.a genannten Ausbildungsgänge waren, und 

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit.a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und 

d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und 

e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontroll durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3  (nach Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle der Lebens- und Sozialberater, handelt es sich hier um einen Druckfehler und soll § 4 Abs. 4 heißen) 

Fachliche Tätigkeit: 
§2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen: 
1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und 
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten. 

(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen: 
1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und 
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ("Peergroups zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden 
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und 
4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden. 

(3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß §1 Z 2 absolviertes Praktikum ist als eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht. 

(4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit. 

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung: 
§ 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§1 und § 4 Abs. 3) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2  (nach Rücksprache mit der Zertifizierungsstelle der Lebens- und Sozialberater, handelt es sich hier um einen Druckfehler und soll § 4 Abs. 3 heißen)absolviert werden. 

Ausbildungsberechtigte Personen: 
§ 4 (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die 
1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und 
2. seit mindestens 5 Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. 

(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die 
1. a) als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder 
    b) als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, als klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und 
2. seit mindestens 5 Jahren diesen Beruf ausübt und 
3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. 

(3) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und 
b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder 
2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Pschologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein "ÖAK-Diplom Psychotherapeutische Medizin" verfügt, berechtigt ist und 
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und 
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt. 

(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürliche Person zu absolvieren, die 
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und 
b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder 
2. a) als Gesundheitspychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein "ÖAK-Diplom Psychotherapeutische Medizin" verfügt, berechtigt ist und 
b) seit mind. 5 Jahren diesen Beruf ausübt und 
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mind. 16 Stunden im Jahr teilnimmt. 

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang): 
§ 5 (1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungseinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde. Durch diese Zertifizierungsstelle haben auch laufend Evaluierungen der Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen. 

(2) Die Ausbildunseinrichtungen verpflichten sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen. 

(3) Im Anhnag werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt. 

Übergangsbestimmung: 
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden. 

(2) Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat. 

(3) Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des §4 Abs. 1 Z 1 erfüllen. 

In-Kraft-Treten: 
§ 7. § 1 Z 1 lit. a, b und c, § 1 Z 2 lit. b, c, d und e, § 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Änderungen im Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung 
I. Stundentafel

Gegenstand

Stunden

1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung

20

 - historische Entwicklung der Lebens- und Sozialberatung

 

 - gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen der Lebens- und

 

   Sozialberatung

 

 - Sozialphilosophie und Soziologie

 

2. Gruppenselbsterfahrung

120

3. Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den

68

    angrenzenden sozialwissenschaftlichen, 

 

    psychologischen, psychotherapeutischen

 

     und medizinischen Fachbereichen

 

 - Unterschiede, Abgrenzungen und Gemeinsamkeiten zwischen

 

   Lebens- und Sozialberatung, Psychotherapie, Psychologie

 

   Medizin (Fragen zu Schwangerschaft, Geburt und Empfängnis-

 

   regelung und Psychiatrie), Seelsorge, Pädagogik, Sozialarbeit

 

   und sonstigen Tätigkeiten im psychosozialen Umfeld

 

 - anthropologische und philosophische Grundlagen in den

 

   angrenzenden Fachbereichen

 

 - psychologische und pädagogische sowie

 

   kommunikationstheoretische Grundlagen

 

4. Methodik der Lebens- und Sozialberatung

240

 - Überblick über verschiedene Beratungsmodelle der Einzel-, Paar- und Familienberatung

 

 - Theorie und Praxis einer Methode der Lebens- und Sozialberatung

 

 - psychosoziale Interventionsforman und prozessuale Diagnostik in der Beratung

 

 - verschiedene Themen der Lebens- und Sozialberatung gemäß der Berufsumschreibung im

 

   § 119 GewO 1994-

 

 - Einführung in spezielle Beratungsfelder wie Supervision, Selbsterfahrung, Coaching, Mediation

 

5. Krisenintervention

80

 - Erkennen von Krisen

 

 - Krisensymptome

 

 - Verlaufsformen von Krisen

 

 - Interventionen bei Krisenverläufen

 

 - Überweisung und Kooperation

 

6. Rechtliche Fragen im Zusammenheng mit der Lebens- und Sozialberatung

24

 - Familienrecht

 

 - Berufsrecht

 

 - allgemeine Rechtsfragen

 

7. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

16

 - Buchführungspflichten, Betriebsführung

 

 - Steuerrechtliche Grundlagen

 

 - Kalkulation und Verrechnung

 

 - Marketing für Lebens- und Sozialberater

 

8. Berufsethik und Berufsidentität

16

 - ethische Grundfragen

 

 - Standes- und Ausübungsregeln

 

 - Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

 

 - Berufsidentität und Berufsorganisation

 

II. Sonstige Bestimmungen betreffend den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung 
1. Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens 5 Semestern zu umfassen. 
Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und mündlich. 

2. Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung müssen Belege betreffend den Namen der Person, durch die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung ihrer Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 angeschlossen sein. 

3. Das Abschlußzeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und SozialberaterInnen.

 

Standesregeln

BUNDESGESETZBLATT für die Republik Österreich 
ausgegeben am 11. August 1998 

160. Verordnung des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung 

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet: 

Wohl des Klienten 
§ 1. (1) Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Kenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten. 

(2) Um eine dem Absatz 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998 erfüllt. 

Standesgemäßes Verhalten 
§ 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. 

§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und Sozialberater 
1. im Rahmen der Beratung mit einer selbstständig erwerbstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, dass diese Person keine Berufsberechtigung besitzt oder 
2. unerlaubte Titel führen oder 
3. Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder 
4. ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen. 

§ 4. (1) Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 
1. Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen oder 
2. ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung odr Beratung fortsetzen, obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, das überhaupt Beratung oder Betreuung durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben, oder 
3. Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen immer nicht besteht oder 
4. Klienten als Referenz angeben oder 
5. Angebote so formulieren, dass die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können oder 
6. den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu bereichern. 

(2) Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt, nachweislich den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur Heilbehandlung zu empfehlen. 

§ 5. Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr mit anderen Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 
1. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder 
2. andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder 
3. nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich wäre. 

Berufsbezeichnungen und Werbung 
§ 6. (1) Lebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (z.B. esoterischer Lebensberater). 

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben. 

(3) Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. 

(4) Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, dass Dritte gegen das im Abs. 3 festgelegte Gebot verstossen. 

Betriebsausstattung 
§ 7. (1) Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten. 

(2) Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, dass geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen. 

Sonstige Berufspflichten 
§ 8. (1) Lebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen. 

(2) Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an einen Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen.

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