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BGBl. II Nr. 140/2003
ausgegeben am 14. Februar 2003 und Teil II herausgegeben am 14. März 2006
140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Zulassungsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
Zugangsvoraussetzungen:
§1. 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation
zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§94 Z46 GewO 1994) als
erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und
Sozialberatung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3
absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter
begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine
ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 4 oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
ac) Pädagogosche, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für
Kindergärtner/innen) oder
ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen)
oder
af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997,
oder
ag) Human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich
Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/
Humanmedizin/ Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie
oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum
Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang
aus dem Bereich "Sozialarbeit" oder
ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl.
Nr. 361/1990 und
b) die erfolgreiche Absolvierung von
ba) mindestens 240 Stunden "Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und
bb) mindestens 80 Stunden "Krisenintervention" und
bc) mindestens 16 Stunden "Berufsethik und Berufsidentität" und
bd) mindestens 16 Stunden "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und
be) mindestens 24 Stunden "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und
Sozialberatung" bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung
gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt
wurde (§5 Abs. 1), sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit.a
genannten Ausbildungsgänge waren, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3
absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern
diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit.a abgeschlossenen
Ausbildungsganges war, und
d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 3
absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern
diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges
war, und
e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter
begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontroll durch eine
ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3 (nach Rücksprache mit der
Zertifizierungsstelle der Lebens- und Sozialberater, handelt es sich hier um
einen Druckfehler und soll § 4 Abs. 4 heißen)
Fachliche Tätigkeit:
§2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls
zu umfassen:
1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf
Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene
Beratungen) und
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und
Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu
dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll
anzurechnen:
1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen
Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ("Peergroups zur
Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur,
Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß
von höchstens 150 Stunden und
4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von
höchstens 150 Stunden.
(3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß §1
Z 2 absolviertes Praktikum ist als eine fachliche Tätigkeit insoweit
anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen
Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht.
(4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen
Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen
ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben
und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und
eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher
Tätigkeit.
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung:
§ 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§1 und § 4 Abs. 3) müssen den
Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen
und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2 (nach Rücksprache
mit der Zertifizierungsstelle der Lebens- und Sozialberater, handelt es sich
hier um einen Druckfehler und soll § 4 Abs. 3 heißen)absolviert werden.
Ausbildungsberechtigte Personen:
§ 4 (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im
Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch
eine natürliche Person zu erfolgen, die
1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
2. seit mindestens 5 Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens
16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu
erfolgen, die
1. a) als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder
b) als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin,
Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, als klinischer Psychologe
oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin
berechtigt ist und
2. seit mindestens 5 Jahren diesen Beruf ausübt und
3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(3) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person
zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist
und
b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von
mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer
Psychologe oder klinische Pschologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin
oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein "ÖAK-Diplom Psychotherapeutische
Medizin" verfügt, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürliche Person
zu absolvieren, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist
und
b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in
Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
2. a) als Gesundheitspychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer
Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder
Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein "ÖAK-Diplom
Psychotherapeutische Medizin" verfügt, berechtigt ist und
b) seit mind. 5 Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mind.
16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang):
§ 5 (1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungseinrichtung zu absolvieren,
deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes
eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.
Durch diese Zertifizierungsstelle haben auch laufend Evaluierungen der
Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen.
(2) Die Ausbildunseinrichtungen verpflichten sich, im Sinne der
Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen
des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhnag werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im
betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen
Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.
Übergangsbestimmung:
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann
auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte
Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.
(2) Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die
betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und
Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in
den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß § 5
Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.II
Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur
Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und
diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin
ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des §4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
In-Kraft-Treten:
§ 7. § 1 Z 1 lit. a, b und c, § 1 Z 2 lit. b, c, d und e, § 3, 4, 5, 6 und 7
sowie die Änderungen im Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.
112/2006, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
I. Stundentafel
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Gegenstand
|
Stunden
|
|
1. Einführung
in die Lebens- und Sozialberatung |
20 |
|
- historische
Entwicklung der Lebens- und Sozialberatung |
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-
gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen der Lebens- und
|
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|
Sozialberatung |
|
|
-
Sozialphilosophie und Soziologie |
|
|
2.
Gruppenselbsterfahrung |
120 |
|
3. Grundlagen
für die Lebens- und Sozialberatung in den |
68 |
|
angrenzenden sozialwissenschaftlichen, |
|
|
psychologischen, psychotherapeutischen |
|
|
und
medizinischen Fachbereichen |
|
|
-
Unterschiede, Abgrenzungen und Gemeinsamkeiten zwischen |
|
|
Lebens- und
Sozialberatung, Psychotherapie, Psychologie |
|
|
Medizin
(Fragen zu Schwangerschaft, Geburt und Empfängnis- |
|
|
regelung
und Psychiatrie), Seelsorge, Pädagogik, Sozialarbeit |
|
|
und
sonstigen Tätigkeiten im psychosozialen Umfeld |
|
|
-
anthropologische und philosophische Grundlagen in den |
|
|
angrenzenden Fachbereichen |
|
|
-
psychologische und pädagogische sowie |
|
|
kommunikationstheoretische Grundlagen |
|
|
4. Methodik
der Lebens- und Sozialberatung |
240 |
|
- Überblick
über verschiedene Beratungsmodelle der Einzel-, Paar- und
Familienberatung |
|
|
- Theorie und
Praxis einer Methode der Lebens- und Sozialberatung |
|
|
-
psychosoziale Interventionsforman und prozessuale Diagnostik in der
Beratung |
|
|
-
verschiedene Themen der Lebens- und Sozialberatung gemäß der
Berufsumschreibung im |
|
|
§ 119 GewO
1994- |
|
|
- Einführung
in spezielle Beratungsfelder wie Supervision, Selbsterfahrung,
Coaching, Mediation |
|
|
5.
Krisenintervention |
80 |
|
- Erkennen
von Krisen |
|
|
-
Krisensymptome |
|
|
-
Verlaufsformen von Krisen |
|
|
-
Interventionen bei Krisenverläufen |
|
|
- Überweisung
und Kooperation |
|
|
6. Rechtliche
Fragen im Zusammenheng mit der Lebens- und Sozialberatung
|
24 |
|
-
Familienrecht |
|
|
- Berufsrecht |
|
|
- allgemeine
Rechtsfragen |
|
|
7.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
16 |
|
-
Buchführungspflichten, Betriebsführung |
|
|
-
Steuerrechtliche Grundlagen |
|
|
- Kalkulation
und Verrechnung |
|
|
- Marketing
für Lebens- und Sozialberater |
|
|
8. Berufsethik
und Berufsidentität |
16 |
|
- ethische
Grundfragen |
|
|
- Standes-
und Ausübungsregeln |
|
|
- Berufsbild
und Tätigkeitsbereiche |
|
|
-
Berufsidentität und Berufsorganisation |
|
II. Sonstige
Bestimmungen betreffend den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
1. Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens 5 Semestern
zu umfassen.
Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und
mündlich.
2. Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und
Sozialberatung müssen Belege betreffend den Namen der Person, durch die Leitung
der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung ihrer Qualifikation
gemäß § 4 Abs. 3 angeschlossen sein.
3. Das Abschlußzeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und
SozialberaterInnen.
Standesregeln
BUNDESGESETZBLATT für
die Republik Österreich
ausgegeben am 11. August 1998
160. Verordnung des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten über
Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Wohl des Klienten
§ 1. (1) Lebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und
Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf
nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen
Berufsgruppen die Entwicklung der Kenntnisse der in Betracht kommenden
Wissenschaften zu beachten.
(2) Um eine dem Absatz 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben
die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der
Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer
Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und
SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998 erfüllt.
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf
gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters
auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig wenn es geeignet ist, das Ansehen des
Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Lebens- und
Sozialberater
1. im Rahmen der Beratung mit einer selbstständig erwerbstätigen Person
zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratergewerbes
betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung
der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, dass diese Person keine
Berufsberechtigung besitzt oder
2. unerlaubte Titel führen oder
3. Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit
gefährden könnten oder
4. ihre berufliche Autorität zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur
Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses mißbrauchen.
§ 4. (1) Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr
mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. Gutachten abgeben, bei deren Erstellung sie parteilich vorgegangen sind oder
sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen
oder
2. ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung odr Beratung
fortsetzen, obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, das überhaupt
Beratung oder Betreuung durch einen Lebens- und Sozialberater nicht geeignet
sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben, oder
3. Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für
die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchen Gründen
immer nicht besteht oder
4. Klienten als Referenz angeben oder
5. Angebote so formulieren, dass die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges
und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei
anfallenden Kosten machen können oder
6. den persönlichen Leidensdruck von Klienten ausnützen, um sich persönlich zu
bereichern.
(2) Lebens- und Sozialberater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit
oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten läßt,
nachweislich den Besuch bei einem Angehörigen eines in Betracht kommenden
Gesundheitsberufes zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zur
Heilbehandlung zu empfehlen.
§ 5. Lebens- und Sozialberater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr
mit anderen Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder
erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen
Geschäftsführung widersprechen oder
2. andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise
herabsetzen oder
3. nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen
angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies zur Abklärung einer bestimmten
Frage erforderlich wäre.
Berufsbezeichnungen und Werbung
§ 6. (1) Lebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und
Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung
nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (z.B. esoterischer Lebensberater).
(2) Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung
führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine
diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben.
(3) Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und
Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder
unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu
enthalten.
(4) Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, dass
Dritte gegen das im Abs. 3 festgelegte Gebot verstossen.
Betriebsausstattung
§ 7. (1) Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen
Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater
gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2) Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, dass geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete
Beratungstätigkeit ermöglichen.
Sonstige Berufspflichten
§ 8. (1) Lebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder
deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere
über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro
Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.
(2) Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an einen
Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters
für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder
versprechen.
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Diplom Ausbildung Lebens- und Sozialberatung
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